1. Internationale Rahmung: Wissenschaftsfreiheit als Menschenrecht (UN)
Auf internationaler Ebene ist die Teilhabe an der Wissenschaft ein anerkanntes Menschenrecht. Artikel 15 des UN-Sozialpakts garantiert allen Menschen:
- den Zugang zu wissenschaftlichem Fortschritt und seinen Anwendungen,
- sowie die aktive Teilnahme an wissenschaftlicher Forschung
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 25 des UN-Sozialpaktausschusses (2020) konkretisiert dieses Recht:
- Wissenschaft umfasst sowohl Forschungsprozesse als auch Ergebnisse und Publikationen.
- Staaten sind verpflichtet, Forschungsfreiheit, Zugang zu Wissen, Open Access und Schutz vor politischer Einflussnahme zu gewährleisten.
- Einschränkungen wissenschaftlicher Freiheit sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und menschenrechtskonform sind (z. B. bei realen Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit).
2. Nationale Rahmung: Wissenschaftsfreiheit im US-Verfassungsrecht
a) First Amendment – Fundament gegen staatliche Zensur
In den USA ist Wissenschaftsfreiheit nicht explizit, aber mittelbar sehr stark geschützt – durch den First Amendment der Verfassung:
„Congress shall make no law … abridging the freedom of speech, or of the press …" U.S. Bill of Rights, First Amendment
Wissenschaftliche Publikationen gelten rechtlich als:
- Speech (Meinungsäußerung),
- Press (Veröffentlichung von Inhalten).
Über den Fourteenth Amendment gilt dieser Schutz auch für:
- Bundesstaaten,
- Städte,
- staatliche Universitäten und Behörden.
3. Richterrecht: Warum „soft censorship" ebenfalls problematisch ist
Die US-Rechtsprechung betont seit Jahrzehnten, dass Zensur nicht nur durch Verbote, sondern auch durch indirekten Druck entstehen kann:
- Bantam Books v. Sullivan (1963) → Staatliche „Empfehlungen", bestimmte Inhalte nicht zu verbreiten, können bereits verfassungswidrige Zensur sein.
- Smith v. California (1959) → Gesetze, die zu Selbstzensur führen, untergraben die Pressefreiheit.
- Gitlow v. New York (1925) → Meinungsfreiheit gilt auch gegenüber den Bundesstaaten.
4. „Banned Words" und wissenschaftliche Publikationen: rechtliche Einordnung
Ein generelles staatliches Verbot bestimmter Begriffe in wissenschaftlichen Publikationen wäre:
- eine inhaltliche Vorzensur (prior restraint),
- und damit grundsätzlich verfassungswidrig.
Zulässig sind Einschränkungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa:
- klassifizierte Informationen (nationale Sicherheit),
- klar definierte ungeschützte Rede (z. B. unmittelbare Gewaltaufrufe).
5. Sonderfall Forschungsförderung: Steuerung vs. Zensur
In den USA besteht kein Anspruch auf staatliche Forschungsförderung. Förderprogramme (z. B. NIH, NSF) dürfen:
- thematische Schwerpunkte setzen,
- Fördermittel vergeben oder beenden.
Aber:
- Der Entzug von Fördermitteln darf nicht willkürlich, diskriminierend oder politisch repressiv sein.
- Gerichte prüfen, ob Förderentscheidungen faktisch als Sanktionsmittel gegen bestimmte Inhalte eingesetzt werden.
6. Abgrenzung: Was keine staatliche Zensur ist
Wichtig für die Debatte um „banned words":
- Private Verlage, Journals oder Universitäten dürfen eigene Sprach- und Publikationsregeln festlegen.
- Diese unterliegen nicht dem First Amendment, da sie keine staatlichen Akteure sind.
7. Gesamteinordnung für die Wissenschaftskommunikation
Rechtlich betrachtet gilt:
- Wissenschaftliche Publikationen sind in den USA hochgradig geschützt.
- Der Staat darf Inhalte weder direkt verbieten noch indirekt systematisch unterdrücken.
- Maßnahmen, die wissenschaftliche Sprache „lenken", sind nur dann verfassungswidrig, wenn sie: staatlich sind, gezielt bestimmte Inhalte treffen, ohne rechtliche Grundlage erfolgen.
Spannungsfeld:
Was juristisch noch zulässige Förder- oder Verwaltungspraxis ist, kann Kommunikations- und demokratietheoretisch bereits als Gefährdung offener Wissenschaftskommunikation wahrgenommen werden.
8. „Banned Words" als funktionale Zensur – rechtliche, wissenschaftliche und menschenrechtliche Gefahren
„Banned words"-Listen in staatlich beeinflussten wissenschaftlichen Kontexten stellen keine bloße sprachliche Feinjustierung dar, sondern greifen strukturell in die Freiheit von Wissenschaft, Information und öffentlichem Diskurs ein.
8.1. Sprache als Voraussetzung des Rechts auf Wissenschaft
Nach Artikel 15 des UN-Sozialpakts und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 umfasst das Recht auf Wissenschaft nicht nur den Zugang zu Forschungsergebnissen, sondern auch:
- die Freiheit wissenschaftlicher Forschung,
- die ungehinderte Verbreitung von Erkenntnissen,
- sowie den Zugang zu wissenschaftlich relevanten Informationen, insbesondere für marginalisierte Gruppen
Sprache ist dabei kein nachgelagerter Aspekt, sondern eine epistemische Voraussetzung für die Vermittlung von Wissenschaft: Was nicht benannt werden darf, kann nur eingeschränkt erforscht, gemessen, kommuniziert oder politisch adressiert werden. Eine staatlich induzierte Einschränkung von Begriffen greift daher direkt in den Schutzbereich des Rechts auf Wissenschaft ein.
8.2. Von direkter Zensur zu indirekter Steuerung: die Logik der Selbstzensur
Sowohl der Beitrag zum CDC-Fall als auch die Analyse von Amon zeigen, dass moderne Zensur nicht primär durch offene Verbote, sondern durch Anreiz- und Sanktionsmechanismen wirkt.
Im CDC-Kontext wurde offiziell betont, es gebe „keine verbotenen Wörter". Faktisch jedoch waren Begriffe wie „evidence-based", „diversity", „transgender" oder „vulnerable" mit dem Risiko des Fördermittelentzugs verknüpft.
Damit entstand ein klassischer Mechanismus der Selbstzensur: Forschende passen Sprache und Fragestellungen präventiv an, nicht aus wissenschaftlicher Überzeugung, sondern aus institutioneller Notwendigkeit.
Diese Dynamik ist rechtlich und demokratietheoretisch besonders problematisch, weil sie unsichtbar, aber hochwirksam ist. Wie bereits die US-Rechtsprechung erkannt hat, untergräbt Selbstzensur die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ebenso effektiv wie ein formales Verbot.
8.3. Gefährdung evidenzbasierter Wissenschaft und öffentlicher Gesundheit
Besonders gravierend ist, dass „banned words"-Listen häufig gerade Begriffe betreffen, die den normativen Kern moderner Wissenschaft ausmachen. Die Ersetzung von „evidence-based" durch politisch weichere Formulierungen verschiebt den Maßstab wissenschaftlicher Legitimation:
- weg von empirischer Evidenz,
- hin zu gesellschaftlichen Präferenzen, Mehrheitsmeinungen oder politischer Opportunität.
Der Beitrag im Health and Human Rights Journal macht deutlich, dass diese Sprachpolitik keine rein symbolische Wirkung entfaltet, sondern reale gesundheitliche Folgen haben kann: Das Entfernen von Begriffen zu Geschlecht, Diversität oder Schwangerschaft führte zur Löschung ganzer Wissensbestände von öffentlichen Gesundheitswebsites und erschwerte Forschung, Datenerhebung und Versorgung vulnerabler Gruppen.
Damit wird das Recht, vom wissenschaftlichen Fortschritt zu profitieren, faktisch eingeschränkt – ein klarer Verstoß gegen internationale Menschenrechtsstandards.
8.4. Diskriminierung durch Unsichtbarmachung
Ein zentrales Risiko von „banned words"-Listen liegt in ihrer diskriminierenden Wirkung. Sowohl die UN-Allgemeine Bemerkung Nr. 25 als auch Amon betonen, dass strukturelle Benachteiligung häufig dort beginnt, wo bestimmte Gruppen:
- sprachlich nicht mehr vorkommen,
- statistisch nicht mehr erfasst werden,
- oder wissenschaftlich nicht mehr sichtbar sind.
Wenn Begriffe zu Geschlechtsidentität, Armut oder Vulnerabilität aus amtlicher Wissenschaftssprache verschwinden, wird nicht nur Kommunikation eingeschränkt, sondern soziale Realität politisch verzerrt. Diskriminierung erfolgt hier nicht durch offene Ausgrenzung, sondern durch epistemische Löschung.
8.5. Demokratische Langzeitfolgen: von Expertise zu Populismus
Beide Fachartikel warnen vor einer tiefergehenden demokratietheoretischen Gefahr: sollte die wissenschaftliche Sprache politisch normiert werden, verliert Wissenschaft ihre Rolle als kritisches Korrektiv demokratischer Entscheidungsfindung. Expertise wird dann nicht mehr an Wahrheit, sondern an politische Anschlussfähigkeit gebunden.
Der Beitrag zu verbotenen Wörtern beim CDC spricht in diesem Zusammenhang von einer gefährlichen Verschiebung von fachlicher Verantwortung hin zu populistischer Steuerung, während Amon dies explizit als Angriff auf: das Recht auf Information, das Recht auf Wissenschaft, und letztlich das Recht auf Gesundheit einordnet.
8.6. Gesamteinschätzung
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
„Banned words"-Listen sind keine neutrale Verwaltungspraxis, sondern ein machtvolles Instrument epistemischer Kontrolle. Sie kommen Zensur funktional nahe, weil sie nicht nur regeln, wie gesprochen wird, sondern was erforschbar, sichtbar und politisch adressierbar bleibt.
Gerade weil sie indirekt, administrativ und scheinbar technisch wirken, stellen sie eine besonders gefährliche Form moderner Zensur dar. Sie unterlaufen:
- die menschenrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit,
- das Prinzip evidenzbasierter Politik,
- und die demokratische Funktion offener Wissenschaftskommunikation.
Nicht das offene Verbot, sondern die systematische Verengung des Sag- und Denkbaren ist hier das zentrale Risiko mit langfristigen Folgen für Wissenschaft, Gesellschaft und Menschenrechte.
Quellenverzeichnis
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 1
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 1
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 1
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 1
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 2
- U.S. National Archives. (o.D.). American Founding Documents. Bill of Rights (First Amendment). https://www.archives.gov/founding-docs/bill-of-rights-transcript
- United States Supreme Court. (1925). Gitlow v. New York, 268 U.S. 652. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/268/652/
- United States Supreme Court. (1963). Bantam Books, Inc. v. Sullivan, 372 U.S. 58. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/372/58/
- United States Supreme Court. (1959). Smith v. California, 361 U.S. 147. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/361/147/
- United States Supreme Court. (1925). Gitlow v. New York, 268 U.S. 652. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/268/652/
- United States Supreme Court. (1931). Near v. Minnesota, 283 U.S. 697. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/283/697/
- Killion, V. L. (2024). Freedom of speech: An overview. Congressional Research Service. https://www.congress.gov/crs-product/R47986
- Raymond. N.(2025). US judge bars Trump administration from cutting NIH research funding. Reuters. https://www.reuters.com/business/healthcare-pharmaceuticals/us-judge-bars-trump-administration-cutting-nih-research-funding-2025-03-05/
- The Guardian. (2025, June 16). Trump officials cutting $1bn in NIH grants is 'void and illegal', judge rules. https://www.theguardian.com/us-news/2025/jun/16/trump-national-institutes-of-health-grants
- American Library Association. (2021). What is censorship? https://www.ala.org/advocacy/intfreedom/censorship
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 1
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 1
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 2
- Misselbrook, David (2018) S. 1
- Misselbrook, David (2018) S. 1
- Amon, Joseph J. (2025) S. 84
- Amon, Joseph J. (2025) S. 84
- Amon, Joseph J. (2025) S. 84
- Phan-Warnke, Lê & von Strasser, Jingyi (2023) S. 2
- Misselbrook, David (2018) S.1
- Misselbrook, David (2018) S.1
- Amon, Joseph J. (2025) S. 85