Artikel 04

Rechtliche Einrahmung von Wissenschaftsfreiheit und Zensur

UN-Menschenrechte und US-amerikanisches Verfassungsrecht im Kontext wissenschaftlicher Publikationen

1. Internationale Rahmung: Wissenschaftsfreiheit als Menschenrecht (UN)

Auf internationaler Ebene ist die Teilhabe an der Wissenschaft ein anerkanntes Menschenrecht. Artikel 15 des UN-Sozialpakts garantiert allen Menschen:

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 25 des UN-Sozialpaktausschusses (2020) konkretisiert dieses Recht:

Zensur, ideologische Einflussnahme oder gezielte Unterdrückung wissenschaftlicher Inhalte widersprechen diesem Menschenrechtsstandard.

2. Nationale Rahmung: Wissenschaftsfreiheit im US-Verfassungsrecht

a) First Amendment – Fundament gegen staatliche Zensur

In den USA ist Wissenschaftsfreiheit nicht explizit, aber mittelbar sehr stark geschützt – durch den First Amendment der Verfassung:

„Congress shall make no law … abridging the freedom of speech, or of the press …" U.S. Bill of Rights, First Amendment

Wissenschaftliche Publikationen gelten rechtlich als:

Der Staat darf wissenschaftliche Inhalte nicht verbieten oder unterdrücken, nur weil sie politisch, ideologisch oder gesellschaftlich unerwünscht sind.

Über den Fourteenth Amendment gilt dieser Schutz auch für:

3. Richterrecht: Warum „soft censorship" ebenfalls problematisch ist

Die US-Rechtsprechung betont seit Jahrzehnten, dass Zensur nicht nur durch Verbote, sondern auch durch indirekten Druck entstehen kann:

Rechtlich relevant ist nicht nur das explizite Verbot, sondern auch, ob staatliches Handeln faktisch dazu führt, dass Inhalte nicht mehr geäußert oder publiziert werden.

4. „Banned Words" und wissenschaftliche Publikationen: rechtliche Einordnung

Ein generelles staatliches Verbot bestimmter Begriffe in wissenschaftlichen Publikationen wäre:

Zulässig sind Einschränkungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa:

Politisch oder ideologisch motivierte „Wortverbote" in staatlich beeinflusster Wissenschaft bewegen sich nahe an verfassungswidriger Zensur, selbst wenn sie informell oder administrativ erfolgen.

5. Sonderfall Forschungsförderung: Steuerung vs. Zensur

In den USA besteht kein Anspruch auf staatliche Forschungsförderung. Förderprogramme (z. B. NIH, NSF) dürfen:

Aber:

Förderpolitik wird rechtlich dann kritisch, wenn sie gezielt bestimmte wissenschaftliche Positionen bestraft oder verdrängt.

6. Abgrenzung: Was keine staatliche Zensur ist

Wichtig für die Debatte um „banned words":

Rechtlich handelt es sich hier um private Selbstregulierung, nicht um staatliche Zensur – auch wenn sie gesellschaftlich umstritten sein kann.

7. Gesamteinordnung für die Wissenschaftskommunikation

Rechtlich betrachtet gilt:

Spannungsfeld:

Was juristisch noch zulässige Förder- oder Verwaltungspraxis ist, kann Kommunikations- und demokratietheoretisch bereits als Gefährdung offener Wissenschaftskommunikation wahrgenommen werden.

8. „Banned Words" als funktionale Zensur – rechtliche, wissenschaftliche und menschenrechtliche Gefahren

„Banned words"-Listen in staatlich beeinflussten wissenschaftlichen Kontexten stellen keine bloße sprachliche Feinjustierung dar, sondern greifen strukturell in die Freiheit von Wissenschaft, Information und öffentlichem Diskurs ein.

8.1. Sprache als Voraussetzung des Rechts auf Wissenschaft

Nach Artikel 15 des UN-Sozialpakts und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 umfasst das Recht auf Wissenschaft nicht nur den Zugang zu Forschungsergebnissen, sondern auch:

Sprache ist dabei kein nachgelagerter Aspekt, sondern eine epistemische Voraussetzung für die Vermittlung von Wissenschaft: Was nicht benannt werden darf, kann nur eingeschränkt erforscht, gemessen, kommuniziert oder politisch adressiert werden. Eine staatlich induzierte Einschränkung von Begriffen greift daher direkt in den Schutzbereich des Rechts auf Wissenschaft ein.

8.2. Von direkter Zensur zu indirekter Steuerung: die Logik der Selbstzensur

Sowohl der Beitrag zum CDC-Fall als auch die Analyse von Amon zeigen, dass moderne Zensur nicht primär durch offene Verbote, sondern durch Anreiz- und Sanktionsmechanismen wirkt.

Im CDC-Kontext wurde offiziell betont, es gebe „keine verbotenen Wörter". Faktisch jedoch waren Begriffe wie „evidence-based", „diversity", „transgender" oder „vulnerable" mit dem Risiko des Fördermittelentzugs verknüpft.

Damit entstand ein klassischer Mechanismus der Selbstzensur: Forschende passen Sprache und Fragestellungen präventiv an, nicht aus wissenschaftlicher Überzeugung, sondern aus institutioneller Notwendigkeit.

Diese Dynamik ist rechtlich und demokratietheoretisch besonders problematisch, weil sie unsichtbar, aber hochwirksam ist. Wie bereits die US-Rechtsprechung erkannt hat, untergräbt Selbstzensur die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ebenso effektiv wie ein formales Verbot.

8.3. Gefährdung evidenzbasierter Wissenschaft und öffentlicher Gesundheit

Besonders gravierend ist, dass „banned words"-Listen häufig gerade Begriffe betreffen, die den normativen Kern moderner Wissenschaft ausmachen. Die Ersetzung von „evidence-based" durch politisch weichere Formulierungen verschiebt den Maßstab wissenschaftlicher Legitimation:

Der Beitrag im Health and Human Rights Journal macht deutlich, dass diese Sprachpolitik keine rein symbolische Wirkung entfaltet, sondern reale gesundheitliche Folgen haben kann: Das Entfernen von Begriffen zu Geschlecht, Diversität oder Schwangerschaft führte zur Löschung ganzer Wissensbestände von öffentlichen Gesundheitswebsites und erschwerte Forschung, Datenerhebung und Versorgung vulnerabler Gruppen.

Damit wird das Recht, vom wissenschaftlichen Fortschritt zu profitieren, faktisch eingeschränkt – ein klarer Verstoß gegen internationale Menschenrechtsstandards.

8.4. Diskriminierung durch Unsichtbarmachung

Ein zentrales Risiko von „banned words"-Listen liegt in ihrer diskriminierenden Wirkung. Sowohl die UN-Allgemeine Bemerkung Nr. 25 als auch Amon betonen, dass strukturelle Benachteiligung häufig dort beginnt, wo bestimmte Gruppen:

Wenn Begriffe zu Geschlechtsidentität, Armut oder Vulnerabilität aus amtlicher Wissenschaftssprache verschwinden, wird nicht nur Kommunikation eingeschränkt, sondern soziale Realität politisch verzerrt. Diskriminierung erfolgt hier nicht durch offene Ausgrenzung, sondern durch epistemische Löschung.

8.5. Demokratische Langzeitfolgen: von Expertise zu Populismus

Beide Fachartikel warnen vor einer tiefergehenden demokratietheoretischen Gefahr: sollte die wissenschaftliche Sprache politisch normiert werden, verliert Wissenschaft ihre Rolle als kritisches Korrektiv demokratischer Entscheidungsfindung. Expertise wird dann nicht mehr an Wahrheit, sondern an politische Anschlussfähigkeit gebunden.

Der Beitrag zu verbotenen Wörtern beim CDC spricht in diesem Zusammenhang von einer gefährlichen Verschiebung von fachlicher Verantwortung hin zu populistischer Steuerung, während Amon dies explizit als Angriff auf: das Recht auf Information, das Recht auf Wissenschaft, und letztlich das Recht auf Gesundheit einordnet.

8.6. Gesamteinschätzung

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

„Banned words"-Listen sind keine neutrale Verwaltungspraxis, sondern ein machtvolles Instrument epistemischer Kontrolle. Sie kommen Zensur funktional nahe, weil sie nicht nur regeln, wie gesprochen wird, sondern was erforschbar, sichtbar und politisch adressierbar bleibt.

Gerade weil sie indirekt, administrativ und scheinbar technisch wirken, stellen sie eine besonders gefährliche Form moderner Zensur dar. Sie unterlaufen:

Nicht das offene Verbot, sondern die systematische Verengung des Sag- und Denkbaren ist hier das zentrale Risiko mit langfristigen Folgen für Wissenschaft, Gesellschaft und Menschenrechte.

Quellenverzeichnis

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